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Personenfreizügigkeit CH–EU/EFTA für Erwerbstätige aus dem Ausland


Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft. Gestützt auf das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelszone (EFTA) vom 21. Juni 2001, ist das FZA mit der EU auch gegenüber den Mitgliedstaaten der EFTA anwendbar.


Für Erwerbstätige bis 90 Tage/Jahr besteht seit 1. Juni 2004 nur noch eine Meldepflicht, aber keine Bewilligungspflicht mehr. Zum Schutz gegen die Unterschreitung der in der Schweiz üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen durch ausländische Erwerbstätige sind gleichzeitig die flankierenden Massnahmen in Kraft getreten. Sie haben zum Ziel, Lohn- und Sozialdumping zu verhindern.


Am 1. April 2006 wurde das FZA auf die Staaten ausgedehnt, die der EU 2004 beigetreten waren, also auf Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und Slowakei (EU-8). Am 1. Juni 2009 wurde das FZA auf die Staaten ausgedehnt, die der EU 2007 beigetreten waren, also auf Bulgarien und Rumänien (EU-2).


Am 1. Mai 2011 wurden die bestehenden Einschränkungen für Staatsangehörige der EU-8 aufgehoben. Die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten der EU, d.h. Bulgariens und Rumäniens (EU-2), sind von diesen Änderungen nicht betroffen; für sie gelten die Übergangsbestimmungen weiterhin.


Für ausländerrechtliche Bewilligungen ist im Kanton Luzern das Amt für Migration (Amigra) zuständig.


Vollzugsorgan des Entsendegesetzes ist die Industrie- und Gewerbeaufsicht (IGA).


Kontakt


Links zum Thema

 

Integrationsbüro EDA/EVD

Bundesamt für Migration BFM

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Amt für Migration des Kantons Luzern

www.entsendung.admin.ch


Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz)