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Geltendmachung – innerhalb dreier Monate!


Die Schlechtwetterentschädigung muss zwingend innerhalb dreier Monate nach Ende des Monats, während welchem es wetterbedingt zu Arbeitsausfällen kam, bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden. Dies auch, wenn noch keine Bewilligung dafür vorliegt bzw. gegen den Entscheid der zuständigen Amtsstelle Einsprache erhoben wurde. Verspätet geltend gemachte Ansprüche werden nicht mehr bezahlt.


Zur Geltendmachung gehören die Formulare:



Weiter gehören dazu:



Die Kasse prüft die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und berechnet anhand der Unterlagen den Umfang der Schlechtwetterentschädigung, welche anschliessend an den Arbeitgebenden ausbezahlt wird, vorausgesetzt, er ist seiner Lohnzahlungspflicht ordnungsgemäss nachgekommen.


Unter der Internet-Adresse www.treffpunkt-arbeit.ch stehen kostenlos diverse Excel-Dateien zur Verfügung.


Kontakt


Download

Antrag auf Schlechtwetterentschädigung

Abrechnung über die wetterbedingten Arbeitsausfälle

Word-Datei

Bescheinigung über Einkommen aus Zwischenbeschäftigung

Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden


Links zum Thema

www.treffpunkt-arbeit.ch


Gesetzliche Grundlagen

AVIG

AVIV