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Personalverleih


Im Inland
Arbeitgebende (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetriebe) gewerbsmässig Arbeitnehmende überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung (Art. 12 Abs. 1 AVG) des kantonalen Arbeitsamtes. Im Kanton Luzern ist die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Stab Recht zuständig.


Ins Ausland
Für den Personalverleih ins Ausland ist neben der kantonalen Bewilligung zusätzlich eine Betriebsbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO nötig (Art. 12 Abs. 2 AVG). Das Bewilligungsgesuch muss jedoch an die kantonale Behörde (wira) gestellt werden.


Vom Ausland
Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet.


Kontakt


Download

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Merkblatt zu den Bestimmungen über die private Arbeitsvermittlung

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Merkblatt zu den Bestimmungen über den Personalverleih

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Verbot durch ausländische Vermittler- und Verleihagenturen

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Merkblatt betreffend grenzüberschreitende Personalverleih- und Arbeitsvermittlungs-konstellationen

Word-Datei

Bewilligungsgesuch Private Arbeitsvermittlung / Personalverleih


Links zum Thema

Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

www.treffpunkt-arbeit.ch


Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG)

Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV)