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Personenfreizügigkeit CH–EU/EFTA für Erwerbstätige aus dem Ausland
Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft. Gestützt auf das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelszone (EFTA) vom 21. Juni 2001, ist das FZA mit der EG auch gegenüber den Mitgliedstaaten der EFTA anwendbar.
Für Erwerbstätige bis 90 Tage/Jahr besteht seit 1. Juni 2004 nur noch eine Meldepflicht, aber keine Bewilligungspflicht mehr. Zum Schutz gegen die Unterschreitung der in der Schweiz üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen durch ausländische Erwerbstätige sind gleichzeitig die flankierenden Massnahmen in Kraft getreten. Sie haben zum Ziel, Lohn- und Sozialdumping zu verhindern.
Auf den 1. April 2006 wurde die Personenfreizügigkeit mittels eines Zusatzprotokolls auf die zehn am 1. Mai 2004 zur EG hinzu gestossenen Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern) ausgedehnt. Für diese Staaten gelten spezielle Übergangsfristen, d. h. sie sind den bisherigen EG-15/EFTA-Staaten noch nicht gleichgestellt. Nur für Malta und Zypern gelten schon heute die gleichen Regelungen wie für die EG-15/EFTA-Staaten.
Auf den 1. Juni 2009 wurde die Personenfreizügigkeit mittels eines weiteren Zusatzprotokolls auf Bulgarien und Rumänien ausgedehnt. Auch für diese Staaten gelten spezielle Übergangsfristen.
Für ausländerrechtliche Bewilligungen ist im Kanton Luzern das Amt für Migration (Amigra) zuständig.
Vollzugsorgan des Entsendegesetzes ist die Industrie- und Gewerbeaufsicht (IGA).
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