
(Erziehende und Betreuende)
Jugendliche Mitarbeitende:
Seit dem 1. Januar 2008 ist die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) zusammen mit der Herabsetzung des Jugendschutzalters auf 18 Jahre in Kraft. Sie regelt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Die ArGV 5 gilt für Jugendliche in Ausbildung, für jugendliche Berufstätige sowie diejenigen, die in der Freizeit ihr Taschengeld aufbessern wollen.
Für Jugendliche bis 15 Jahre gilt ein grundsätzliches Arbeitsverbot. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie aber bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen und zu Werbezwecken eingesetzt werden. Dafür ist eine Meldepflicht vorgesehen. Ab 13 Jahren sind in beschränktem Rahmen leichte Arbeiten möglich, dies speziell zur Berufswahlvorbereitung.
Wollen unter 15-Jährige eine Berufsbildung antreten, so ist eine behördliche Bewilligung notwendig.
Für Jugendliche von mehr als 15 Jahren darf die tägliche Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden nicht mehr als 9 Stunden betragen.
Nacht- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten.
Seit dem 1. Januar 2008 sind auch zwei Verordnungen des EVD in Kraft, die sich auf die ArGV 5 abstützen:
EVD-Verordnung über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit;
EVD-Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche.
Mit dem Inkrafttreten der ArGV 5 und der EVD-Verordnungen sind sämtliche Global- und Einzelbewilligungen ausser Kraft getreten.
Schwangere Frauen und stillende Mütter:
Gefährliche und beschwerliche Arbeiten während der Schwangerschaft und Mutterschaft sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich oder ganz verboten. Während 8 Wochen nach der Niederkunft besteht ein absolutes Arbeitsverbot.
Mitarbeitende mit Familienpflichten:
(Erziehung von Kindern, Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger)
Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeiten ist auf Arbeitnehmende mit Familienpflichten besondere Rücksicht zu nehmen (Einverständnis zu Überzeit; auf Verlangen Mittagspause von wenigstens 1 ½ Stunden).
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| Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz – Kap. 2/Art. 34 |
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| Gesuch für die Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher unter 15 Jahren |

