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Sonderschutzbestimmungen für Jugendliche, Frauen und Mitarbeitende mit Familienpflichten

(Erziehende und Betreuende)


Jugendliche Mitarbeitende:
Seit dem 1. Januar 2008 ist die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) zusammen mit der Herabsetzung des Jugendschutzalters auf 18 Jahre in Kraft. Sie regelt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Die ArGV 5 gilt für Jugendliche in Ausbildung, für jugendliche Berufstätige sowie diejenigen, die in der Freizeit ihr Taschengeld aufbessern wollen.


Schwangere Frauen und stillende Mütter:
Gefährliche und beschwerliche Arbeiten während der Schwangerschaft und Mutterschaft sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich oder ganz verboten. Während 8 Wochen nach der Niederkunft besteht ein absolutes Arbeitsverbot.


Mitarbeitende mit Familienpflichten:
(Erziehung von Kindern, Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger)
Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeiten ist auf Arbeitnehmende mit Familienpflichten besondere Rücksicht zu nehmen (Einverständnis zu Überzeit; auf Verlangen Mittagspause von wenigstens 1 ½ Stunden).


Kontakt


Download

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Was will das Arbeitsgesetz

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Mutterschaft – Schutz der Arbeitnehmerinnen

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Checkliste Mutterschutz

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Wegleitung zur Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes

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Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz – Kap. 2/Art. 34

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Mutterschaft und Arbeitszeitgestaltung

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Mutterschaftsentschädigung (Merkblatt AHV)

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Jugendliche und Arbeit

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Ferienjobs

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Gesuch für die Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher unter 15 Jahren


Links zum Thema

SECO - Arbeitnehmerschutz


Gesetzliche Grundlagen

Arbeitsgesetz ArG

Mutterschutzverordnung

Jugendarbeitsschutz-verordnung

Gefährliche Arbeiten für Jugendliche

Ausnahmen Berufliche Ausbildung